§ 47 StVO

Autostraßen

§ 47.

Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.


Weiterführende Informationen
Stand der Gesetzgebung: Oktober 2021
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