§ 69. Motorfahrräder
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
a) | Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern, | |||||||||
b) | Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben, | |||||||||
c) | dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen. |
Stand der Gesetzgebung: Oktober 2021
Alle Angaben ohne Gewähr, Irrtum und Änderungen vorbehalten.
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