§ 6 StVO

§ 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.


Stand der Gesetzgebung: Oktober 2021
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