Verweisungen
§ 102a.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Stand der Gesetzgebung: Oktober 2021
Alle Angaben ohne Gewähr, Irrtum und Änderungen vorbehalten.
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