§ 102. Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften
Durch dieses Bundesgesetz werden die Straßenverwaltungsgesetze sowie eisenbahnrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften nicht berührt.
Stand der Gesetzgebung: Oktober 2021
Alle Angaben ohne Gewähr, Irrtum und Änderungen vorbehalten.
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